01.11.2014,
Für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen eines inländischen Unternehmers an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ändert sich ab 01.01.2015 der Ort der Leistung. Künftig ist der Ort des Verbrauchs (Verbrauchsortprinzip) maßgebend für den anzuwendenden UST-Satz.
Für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen eines inländischen Unternehmers an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ändert sich der Ort der Leistung. Seit 01.01.2015 ist nicht mehr der Sitzstaat des leistenden Unternehmers (Sitzortprinzip) maßgebend für den anzuwendenden UST-Satz, sondern der Ort des Verbrauchs (Verbrauchsortprinzip). Durch den eingeführten MOSS (Mini One Stop Shop) können die deutschen Unternehmen die ausländische Umsatzsteuer einheitlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) erklären, wie auch abführen und brauchen sich nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren.
Unternehmen, die innerhalb der EU elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen, sollten unbedingt von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, denn es stellt in der Deklaration und Abgabe eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar. Zu beachten ist allerdings die rechtzeitige Registrierung, denn diese ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme.
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